Betriebsratswahlen 2022

Langsam wird es Zeit: Die Betriebswahlen 2022 stehen unmittelbar bevor und alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie von mir. Aktuell. Praxisnah. Ohne Juristendeutsch. 

In der Zeit vom 01.03. - 31.05.2022 finden die regelmäßigen Wahlen zum Betriebsrat statt. Dazu wurde zuletzt das Betriebsverfassungsgesetz geändert, nun in einem zweiten Schritt endlich, am 08.10.2021, auch die Wahlordnung.

Damit Sie nach den Gesetzesreformen gut vorbereitet sind und Sie die Betriebsratswahlen möglichst einfach und vor allem erfolgreich vorbereiten können, biete ich Ihnen auf Ihren Bedarf zugeschnittene aktuelle und praxisnahe Schulungen, ohne überzogenen Zeitaufwand an.

Seit mehr als 15 Jahren beschäftige ich mich mit allen Themen rund um die Betriebsratswahl und habe in dieser Zeit mehr als 100 Schulungen, Fortbildungsveranstaltungen und Vorträge durchgeführt, in kleinen und großen Betrieben, für Wahlvorstände und Betriebsräte, aber auch für Unternehmer und Geschäftsinhaber, in Präsenz und Online, auch in englischer Sprache für internationale Unternehmen.

Wenn Sie Interesse an einer Schulung für die anstehenden Betriebsratswahlen haben, sprechen Sie mich gern an oder nehmen unverbindlich per EMail Kontakt zu mir auf:  mail@rechtsanwalt-lenzing.de. Gern lasse ich Ihnen ein  Angebot zukommen. Die Schulungen können coronakonform bis zu 8 Personen in meinen Kanzleiräumen stattfinden, aber auch in Ihrem Unternehmen oder an jedem anderen Ort Ihrer Wahl. Natürlich sind Online-Schulungen möglich.

Außerdem werden Sie hier in Kürze einen aktuellen Informations- und Urteilsservice zu allen wichtigen Entscheidungen für Ihre Betriebsratswahl finden. Dazu biete ich Ihnen auch einen kostenlosen Newsletter an.

Wenn Sie Interesse an meinem Newsletter haben und regelmäßig weitere Informationen zu den kommen Betriebsrtaswahlen erhalten wollen, schicken Sie mir einfach eine EMail an  betriebsratswahl2022@rechtsanwalt-lenzing.de. Der Newsletter ist für Sie kostenlos und bleibt es auch. Weitere Verpflichtungen entstehen Ihnen nicht, eine Kündigung kann jederzeit per EMail und ohne Kündigungsfrist erfolgen. Außer Ihrer EMailadresse werden keine weiteren Daten von mir gespeichert.

Lassen Sie sich von mir gut infomieren. Für eine bessere Law-Life-Balance.

Aktuelles

13.10.2021
Das wurde auch Zeit: 
Endlich neue Wahlordnung für Betriebsratswahlen beschlossen

Man weiß nicht, ob die großartigen Expert*innen im Bundearbeitsministerium es schlicht übersehen haben, aber clever wäre es schon gewesen, wenn im Rahmen der Modernisierung des BetrVG im Juni 2021 auch die Wahlordnung (WO) geändert worden wäre. Immerhin noch rechtzeitig vor den anstehenden regelmäßigen Betriebsratswahlen erfolgte nun am 08.10.2021 ein Anpassung an die geänderten gesetzlichen Vorgaben eine  vorsichtige Modernisiertung der Wahlvorschriften. Wo immer nun nach dem 08.10.2021 Betriebsratswahlen eingeleitet werden, auch vor den regulären Betriebsratswahlen im kommenden Frühjahr, müssen die neuen Durchführungsvorschriften beachtet werden.

Was hat sich nun geändert?

1. Sitzungen des Wahlvorstandes sind per Video- oder Telefonkonferenzen zulässig

Die vielleicht bedeutsamste Änderung der WO liegt darin, dass Sitzungen und Beschlussfassungen ab sofort für den Wahlvorstand, genau wie im Betriebsrat auch, per Video- oder Telefonkonferenz möglich sind. Der Wahlvorstand kann selbstständig entscheiden, ob und in welchem Umfang er davon Gebrauch machen möchte.

Allerdings kann der Wahlvorstand nicht seinen gesamten Geschäftsbereich online abwickeln. Auch die modernisierte Wahlordnung verlangt ausdrücklich, dass besonders wichtige organisatorische Handlungen ausschließlich in Präsenz nach den bisherigen Regeln vorgenommen werden müssen, was auch nicht durch Beschluss geändert werden kann. Dazu zählen:

  • Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten
  • Nachprüfung von Vorschlagslisten, die aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstands korrigiert werden mussten
  • Bearbeitung der Briefwahlunterlagen
  • Die eigentliche Stimmauszählung
  • Durchführung von Losverfahren
  •  Erste Wahlversammlung im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 Satz 2 BetrVG)

2. Korrekturen sind an der Wählerliste länger möglich

Wahlberechtigt sind bekanntlich nur Personen, die auch in der Wählerliste eingetragen sind. Daran hat sich nichts geändert. Allerding muss die Wählerliste nach ihrer Erstellung häufig noch korrigiert und aktualisiert werden, z.B. weil neue Mitarbeiter*innen eingestellt wurden. Bislang war eine Anpassung nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe erlaubt.
Jetzt sind Aktualisierungen der Wählerliste noch am Tag der Wahl zulässig, und zwar sogar bis zum Abschluss der Stimmabgabe. Der Praxisnutzen dürfte überschaubar sein, dennoch muss der Wahlvorstand diese Änderung der WO im Auge haben, damit er neu beschäftigte Personen nicht von der Wahl ausschließt.

3. Abschaffung der Wahlumschläge bei Präsenzwahlen

Bei der persönlichen Stimmabgabe wird ab sofort aus ökologischen Gründen und zur Vereinfachung der Stimmauszählung auf Wahlumschläge verzichtet. Der Stimmzettel soll nun direkt in der Urne platziert werden, ohne zuvor in einem Umschlag vor neugieren Blicken geschützt zu werden. Die Geheimhaltung der Stimmabgabe soll stattdessen dadurch erreicht werden, indem die Stimmzettel nicht im "Laschet-Style", sondern so gefaltet werden, dass kein Kreuz zu sehen sein wird.

Dies Änderung betrifft logischerweise nur die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal. Bei einer Briefwahl werden die Stimmzettel unverändert in einen gesonderten Umschlag verschickt.

4. Änderungen bei  Briefwahl

Der Wahlvorstand hat nun die Möglichkeit, Beschäftigten, die längere Zeit nicht im Betrieb anwesend waren oder sind, auch ohne gesonderten Antrag die Wahlunterlagen für eine Briefwahl zu übersenden, wenn davon auszugehen ist, dass die wahlberechtigten Personen bis zum Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Der Arbeitgeber ist dazu zur Herausgabe der Privatadressen der Mitarbeiter*innen verpflichtet.

Dies betrifft z.B. Langzeiterkrankte, Personen während des Mutterschutzes, in der Elternzeit oder einer Familienpflegezeit ebenso wie Beschäftigte im Home-Office. Letztlich wird damit endlich eine Vorgehensweise abgesichert, die von vielen Wahlvorständen ohnehin schon häufig praktiziert wurde, nur eben in einer rechtlichen Grauzone.

5. Auszählung der Briefwahlunterlagen

Eine weitere Änderung betrifft die Auszählung der abgegeben Stimmen.
Ab sofort werden per Briefwahl eingegangene Stimmzettel erst nach Ende der Stimmabgabe im Wahllokal und zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, bearbeitet. Bisher wurden die per Brief eingegangen Stimmen unmittelbar vor Ende der Stimmabgabe in die Wahlurne gelegt. Der Gesetzgeber verspricht sich von dieser Neuerung einen höheren Sicherheitsstandart.

Wahlvorstände müssen diese Änderung bei der Stimmauszählung unbedingt beachten. Fehler bei der Auszählung machen mindestens einen schlechten Eindruck, wenn sie nicht schlimmere Konsequenzen nach sich ziehen.

6. Entscheidungsspielraum bei Fristen

Von hohem Praxisnutzen ist, dass jeder Wahlvorstand zukünftig selbstständig bestimmen kann, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zugehen können. Dieser Ermessensspielraum kann ausgeübt werden bei:

  •  der Frist für einen Einspruch gegen die Wählerliste
  •  die Fristen zur Einreichung von Vorschlagslisten und
  •  bei Erklärungen bei Mängeln eingereichter Vorschlagslisten.

Grundsätzlich gilt zwar, dass eine gesetzte Frist am letzten Tag um 24 Uhr abläuft.

Der Wahlvorstand kann jedoch künftig stattdessen bestimmen, dass in den genannten Fällen die Fristen auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands verkürzt werden, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. Voraussetzung für eine Fristverkürzung ist nach einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung natürlich eine eindeutige Bekanntgabe der Zeitgrenze.

Ob diese Änderungen die Arbeit für den Wahlvorstand wirklich einfacher machen, muss die Zukunft zeigen. In jedem Fall liegen jetzt die gesetzlichen Voraussetzungen für die nächsten Betriebsratswahlen vor.