Aktuelles

An dieser Stelle finden Sie aktuelle Informationen zu Neuigkeiten aus verschiedenen Rechtsgebieten, neue Urteile, Hinweise auf zu erwartende Rechtsänderungen sowie viele praktische Tipps.

14.11.2021 - Da kommt was auf uns zu… Impfnachweis, Home-Office-Pflicht und noch mehr

Lange hat man aus dem Bundesarbeitsministerium nichts gehört, aber nun scheint man auch dort entschlossen zu sein, im Kampf gegen das Coronavirus die Bazooka heraus zu hohlen: Ein Gesetzesentwurf sieht massive Änderungen für alle Beschäftigten und für Betriebe und Unternehmen vor, die es in dieser Form noch nicht gegeben hat: Danach sollen alle Beschäftigten grundsätzlich verpflichtet sein, an ihrem Arbeitsplatz einen Nachweis vorzulegen, dass sie entweder geimpft oder genesenen sind. Wer diesen Nachweis nicht führen kann, wird einen aktuellen Test vorlegen müssen. Der Arbeitgeber soll die Nachweise kontrollieren, anderenfalls drohen Bußgelder. Auch die Homeoffice-Pflicht, die im Juli 2021 erst ausgelaufen ist, soll nun wieder kommen, auch andere Maßnahmen sollen verlängert werden. Ob und wann dieser Gesetzesentwurf in Kraft tritt, darf man mit Spannung abwarten. Wer jedoch als Beschäftigter keine Lohneinbuße riskieren möchte, sollte sich nun besser impfen lassen.

Impfen oder Testen

Aus den gewöhnlich gut unterrichtetet Kreisen hört man, dass es diesmal nicht an Eindeutigkeit mangelt: Ohne Ausnahme sollen alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße oder von der ausgeübten Tätigkeit, nur noch Zugang zur Betriebsstätte und ihren Arbeitsplatz erhalten, wenn sie über einen aktuellen Nachweis verfügen, also geimpft, genesen oder getestet sind. Nachdem bisher nicht einmal eine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen verabschiedet wurde, scheint man nun einen ganz anderen Weg einschlagen zu wollen.
Dazu möchte das Arbeitsmnisterium offenbar die Beschäftigten selbst in die Verantwortung nehmen und verlangt die eigenverantwortliche Vorlage eines aktuellen Tests von allen Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind. Ein Schnell- oder Bürgertest soll dann nicht älter als 24 Stunden sein dürfen, ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurück liegen. Wer keinen Test vorlegen kann, soll nicht beschäftigt werden dürfen und wird dann auch keinen Anspruch auf Vergütung haben. Arbeitgebern vor allem aus dem Dienstleistungsbereich kann man deshalb nur empfehlen, umgehend Gespräche mit den bei ihnen Beschäftigten zu führen, damit nicht in Kürze Personal zur Erfüllung von Aufträgen fehlt....

Kontrollpflicht beim Arbeitgeber

Wenn von den Beschäftigten einiges verlangt wird, sollen auch die Arbeitgber ihren Teil zu Bekämpfung der Pandemie beitragen - so scheint man es jedenfalls im Arbeitsministerium zu sehen und möchte deshalb alle Betriebe und Unternehmen verpflichten, die geforderten Nachweise der Mitarbeiter*innen strikt zu kontrollieren und auch zu dokumentieren. Wer nicht kontrolliert oder ungeimpfte/nicht genesene Personen ohne Vorlage aktueller Tests beschäftigt, dem sollen Bußgelder drohen. Man darf gespannt sein, ob diese Pläne die Zustimmung aller Partner einer zukünftigen Regierung finden. Datenschutzprobleme sieht man im Ministerim nicht. Erstens seien die ins Auge gefassten Maßnahmen erforderlich aufgrund des besonderen Interesses an der öffentlichen Gesundheit und zweitens auch nicht unverhältnismäßig.

Homeoffice reloaded

Eine weitere Maßnahme zur Bekämpfung des Virus ist die Kontaktvermeidung. Deshalb soll nach den Vorstellungen des Arbeitsministeriums allen Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten unbedingt angeboten werden, diese Tätigkeiten in der eigenen Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Die Beschäftigten, und da wird es interessant, sollen verpflichtet werden, dieses Angebot des Arbeitgebers auch anzunehmen, wenn sie nicht erheblichen Gründe anführen könne, weshalb sie nicht im Home-Office arbeiten können.

Ob und inwieweit der Betriebsrat an der Umsetzung dieser Maßnahme zu beteiligen sein wird, wird sich zeigen.

Ab wann gilt das alles?

Bekanntlich kommt kein Gesetzesentwurf in der Form in den Bundestag, wie er in einem Ministerium ausgetüftelt wird. Das wird auch in diesem Fall nicht anders sein. Allerdings scheint man im Arbeitsministerium nun ernst machen zu wollen, denn es handelt sich um eine deutliche Kehrtwende im Umgang mit Beschäftigten und Unternehmen. Viel Zeit wird den zukünftigen Regierungsparteien auch nicht bleiben, wenn die ins Auge gefassten Maßnahmen Sinn machen und noch eine Wirkung zur Eindämmung der Pandemie erzeugen sollen. Ein genaues Einführungsdatum steht aber wohl noch nicht fest.
Mein Tipp: Betriebe und Beschäftigte sollten sich auf Änderungen noch deutlich vor den Weihnachtstagen einstellen.

Sonstige Maßnahmen

Auch sonst scheint der Gesetzgeber nicht untätig gewesen zu sein. An weiteren pandemiebedingetn Maßnahmen dürfte als beschlossen gelten:

  • Die Eltern-Entschädigung für berufstätige Eltern, die ihre Kinder betreuen und deswegen nicht arbeiten können, soll nach einer Änderung des IfSG auch nach der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zunächst bis zum 19.03.2022 weiter gelten.
  • Die bereits 2021 getroffenen Sonderregelungen für den Bezug von Kinderkrankengeld (30 Tage/60 Tage für Alleinerziehende) sollen bis Ende 2022 verlängert werden.
  • Die jährliche Mindesteinkommensgrenze nach dem Künstlerversicherungsgesetz soll auch für das kommende Jahr 2022 ausgesetzt bleiben.

Auf Arbeitgeber und Personalverantwortliche wie auch auf Arbeitnehmer*innen dürften nun eine Menge Fragen zu kommen, und das vermutlich bald. Es drohen Bußgelder, Behördenärger, Auftragsverluste und Lohneinbußen. Dazu muss es nicht kommen. Gute Beratung hilft.

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10.11.2021 - Der neue Bußgeldkatalog ist in Kraft

Es ist so weit: Der Bundesrat hat den Änderungen am Bußgeldkatalog zugestimmt. Nachdem sich die Verkehrsminister endlich auf die Höhe der neuen Bußgelder geeinigt haben, müssen seit dem 9. November vor allem Temposünder, Falschparker und Kraftfahrer, die eine Rettungsgsse benutzen, um schneller voranzukommen, mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen.

Die Verwarnungsgelder für Überschreitungen ab 16 bis zu 20 km/h innerorts steigen mit dem neuen Bußgeldkatalog von 35 auf 70 Euro und außerorts von 30 auf 60 Euro. Dennoch bleibt es dabei, dass Punkte in Flensburg erst dann anfallen, wenn man 21 km/h zu schnell unterwegs ist.

Härter trifft es dagegen die Raser: Wer etwa mit 91 km/h statt der erlaubten 50 km/h in der Stadt fährt, muss nicht mehr 200 Euro, sondern mindestens 400 Euro zahlen.

Die Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen bleiben jedoch unverändert.

Weiterhin wird Rücksichtslosigkeit beim Abbiegen gegenüber Fußgängern deutlich teurer: Auto- und Motorradfahrende zahlen in diesem Fall 140 statt 70 Euro, bekommen einen Punkt im Flensburger Fahreignungsregister und dazu noch einen Monat Fahrverbot.

Insbesondere Münsteraner*Innen sollten zudem wissen, dass auch Radfahrenden in solchen Fällen 70 Euro und ein Punkt drohen.

Auch wenn Fahrverbote nun doch nicht so schnell verhängt werden, wie es ursprücnglich geplant war: Der Entzug der Fahrerlaubnis droht auch im neuen Bußgeldkatalog mit acht Punkten in Flensburg, die schnell erreicht sein können.

Sie haben einen Bußgeldbescheid bekommen? Ihnen droht ein Fahrverbot?
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08.10.2021 - Betriebsratswahlen können beginnen - Änderungen der Wahlordnung endlich beschlossen

In der Zeit vom 01.03. - 31.05.2022 werden bundesweit die nächsten regulären Betriebsratswahlen stattfinden. Aus diesem Anlass wurde bereits im Sommer das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) reformiert, zumindest ein wenig. Nun wurde auch die Wahlornung (WO) an die neuen Vorschriften angepasst, so dass die Organisation und Durchführung der anstehenden Betriebsratswahlen nach den neuen Vorschriften möglich ist.

Was sich im Detail geändert hat und welche Auswirkungen sich darauf ergeben, finden Sie hier

31.05.2021 - Maskenpflicht und Pausen - Arbeitgeberpflicht oder nicht?

Im Alltag sind Masken immer noch fester Bestandteil des täglichen Lebens und auch viele Arbeitnehmer:Innen haben sich daran gewöhnen müssen, während ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Masken zu tragen. So sinnvoll es auch ist, am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen, so ist es dennoch eine Belastung für die Betroffenen, vor allem bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten.

Deshalb müssen Arbeitgeber zusätzliche Erholungszeiten einplanen, vor allem wenn die Mitarbeiter:Innen eine FFP2-Maske tragen müssen. Mitarbeiter:Innen sollen zwischen zwei  aufeinanderfolgenden Gebrauchsintervallen einer Atemschutzmaske die im wahrsten Sinne des Wortes Luft holen können, Trinken oder sich von den Strapazen des Tragens einer FFP2-Maske erholen. Diese Erholungszeit gilt nicht als Pause oder Freizeit, weshalb leichte körperliche Arbeit oder andere Tätigkeiten währenddessen ausgeübt werden dürfen. Erholungszeiten können z.B. auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit Maske und Tätigkeiten ohne Maske im Wechsel ausgeübt werden. Unabhängig davon sind die Pausenregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten.

Die betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen sind deshalb zwingend zu erweitern. Dort sind Erholungszeiten und vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen anzugeben, wie beispielsweise ausreichende Getränkeversorgung, Maßnahmen zur Vorbeugung von Hautbeschwerden im Gesicht, etc.

Nicht alle Arbeitgeber stellen jedoch bei der Bewertung der körperlichen Belastung durch Arbeiten mit FFP2-Masken das Wohl ihrer Mitarbeiter:Innen in den Vordergrund. So bat beispielsweise eine Krankenschwester, die seit langem auf einer Intensivstation und dort auf der Covid-Station eingesetzt war, um Erholungsphasen in kürzeren Abständen. Das Krankenhaus als Arbeitgeber bot erst nach 120 Minuten Arbeitsdauer mit Maske eine Erholungspause an. Dieser Zeitraum erschein der Krankenschwester mit deutlichen Hinweis auf ihre körperlich anstrengende und belastende Arbeit deutlich zu lang, weshalb sie schon nach 75 Minuten Arbeit mit FFP2-Maske eine 30-minütige Maskenpause erreichen wollte, in der auch andere Arbeiten erledigt werden könnten, die das Tragen einer Maske nicht erforderten. Das Krankenhaus lehnte die Verkürzung der Arbeitsintervalle jedoch ab und verwies darauf, dass die Aufgaben auf einer Intensivstation mit einem kürzeren Pausenrhythmus nicht zu schaffen seien. Stattdessen versetzte der Arbeitgeber die Intensivkrankenschwester auf die Krebsstation. Die Arbeitnehmerin sah darin als unzulässige Maßregelung und klagte verständlicherweise gegen ihre Versetzung.

Das Arbeitsgericht Herne hatte jedoch kein großes Herz für die so oft zitierten Held:Innen der Coronazeit und entschied ein wenig überraschend, dass in diesem konkreten Fall eine Versetzung auf eine andere Station zulässig und vom Direktionsrechts des Arbeitgebers gedeckt sei. Zudem verwies das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber durch die Versetzung die gesundheitlichen Interessen der Krankenschwester auch angemessen berücksichtig habe, denn auf der Krebsstation müssen sie eine FFP2-Maske nicht durchgehend tragen, (ArbG Herne, 06.05.2021 – 4 Ca 2437/20). Das kann man so sehen – muss man aber wirklich nicht, denn vor dem Hintergrund der Tätigkeit der Klägerin scheint es eher eine Entscheidung aus dem Elfenbeinturm der Arbeitsgerichtsbarkeit zu sein. Deshalb verwundert es auch nicht, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wurde. Man darf gespannt sein, ob das LAG einer hochbelasteten Intensivschwester nicht mehr Entlastung zuspricht.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens lohnt sich ein Blick auf die Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu Erholungspausen bei Arbeit mit FFP2-Masken. Nach den DGUV-Regeln können zwar FFP2-Masken MIT Außenventil für maximal zwei Stunden mit anschließender Erholungspause von 30 Minuten getragen werden. Für die auf einer Intensivstationen vorgeschriebenen Masken OHNE Ausatemventil empfiehlt die BGW jedoch als maximale Tragezeit 75 Minuten, mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten. Vor diesem Hintergrund scheint der Wunsch der klagenden Krankenschwester weder überzogen noch unzumutbar. Applaus reicht eben manchmal nicht. 


13.05.2021 Versichert im Home-Office – oder auch nicht

Wer auf dem direkten Weg ohne Unterbrechungen zur Arbeit ist, ist auch versichert und kann deshalb Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen, falls es unterwegs zu einem Unfall kommt. Doch was, wenn der Weg zur Arbeit lediglich bis zum Küchentisch führt?

Arbeiten im Home-Office ist in der Corona-Krise für viele Arbeitnehmer:Innen von der Ausnahme zur Regel geworden. Das mag bequem sein, ist aber nicht frei von Risiken. Ob beim Treppensteigen oder bei ein paar Schritten ins häusliche Arbeitszimmer - Unfälle können auch dort geschehen. Doch handelt es sich in diesen Fällen auch um einen Arbeitsunfall? Vor allem: Besteht Versicherungsschutz? Die Antwort ist nicht einfach.

Im Home-Office wird nämlich zwischen versicherter Tätigkeit und privatem Lebensbereich unterschieden, und diese Abgrenzung ist im Einzelfall sehr viel schwieriger, als es sich anhört.

Grundsätzlich gilt: Ein nicht selbst verschuldeter Unfall bei Ausübung einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei weniger der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht an dieser Stelle von „Handlungstendenz“.

Dazu hat das Bundessozialgericht schon im Jahr 2016 festgestellt, dass im Home-Office die Wege in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus zum Getränkeholen oder zur Toilette als privat geprägte Tätigkeiten anzusehen sind und damit generell nicht versichert sind, (BSG, 05.07-2016 - B 2 U 5/15 R und S 40 U 227/18).

Auch das Landessozialgericht NRW kam 2018 zu der Entscheidung, dass ein Sturz auf einer Treppe auf dem Weg von den Wohnräumen ins Home-Office keinen Arbeitsunfall darstellt. Auch ein sogenannter Wegeunfall lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor, da der Weg zur Arbeit erst „mit dem Durchschreiten der Haustür“ beginnt. Eine Unfallentschädigung als „versicherter Betriebsweg“ sei ebenfalls ausgeschlossen, denn, so das LSG, dazu müsse ein Weg zwischen verschiedenen versicherten Tätigkeiten vorliegen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, eine Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig, (AZ: B 2 U 4/21 R). Über den völlig offenen Ausgang des Rechtsstreits werde ich Sie hier informieren.

Andererseits hat das Bundessozialgericht 2018 auch entschieden, dass ein Sturz auf einer Haustreppe durchaus ein Arbeitsunfall sein kann, nämlich wenn sich in einem Hochhaus das Büro getrennt von der Wohnung befindet. Zudem gibt es verschiedene Entscheidungen, nach denen Stürze in den eigenen Räumlichkeiten als Arbeitsunfall zu bewerten sind, nämlich wenn der Weg für Verrichtung beruflicher Tätigkeiten zwingend erforderlich war, z.B. wenn ein Drucker in einem anderen Raum der Wohnung steht. Das Problem ist dabei immer: Die Beweislast liegt bei dem:der Arbeitnehmer:In.

Zusammengefasst kommt es für die Frage, ob Versicherungsschutz im Home-Office besteht oder nicht, immer auf die Umstände des Einzelfalls an und vor allem darauf, ob die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, ausschließlich im betrieblichen Interesse stand oder eher einen privat-persönlichen Hintergrund hatte.

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte tendiert allerdings dahin, die Risiken eines Unfalls bei Arbeiten in den privaten Wohnräumen überwiegend bei den Arbeitnehmer:Innen zu sehen und nicht bei deren Arbeitgebern. Dieses Risiko wird sehr häufig unterschätzt. Natürlich tritt im Falle eines Unfalls in aller Regel die eigene Krankenkasse ein – allerdings sind deren Leistungen nicht annähernd so umfassend wie die Ausgleichsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das wussten Sie nicht? Dann lassen Sie gern von mir beraten und vereinbaren dazu hier einen Termin.

Wer erreichen möchte, dass im Home-Office ein identischer Versicherungsschutz besteht wie am Arbeitsplatz im Betrieb, muss für zusätzlichen Versicherungsschutz sorgen. In der Praxis wird dazu häufig eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen. Ebenso können auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

Unabhängig davon ist allen Betroffenen zu raten, etwaige Unfälle im Home-Office sofort zu dokumentieren und nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch andere Personen, z.B. einen Arzt, zu informieren.

Haben Sie Fragen? Benötigen Sie  weiere Informationen?
Zu allen Fragen rund ums Home-Office? Zum Arbeits- und Versicherungsschutz am heimischen Arbeitsplatz? Zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung?
Dann sprechen Sie mich gern.
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20.04.2021 Testpflicht in Betrieben - Die 12 wichtigsten Fragen und Antworten

Hand aufs Herz – Haben Sie noch den Durchblick, was bei der Testplicht in Betrieben jetzt eigentlich gilt? Und ab wann?
Die Einhaltung der neuen Regelungen ist auch deshalb für alle Beteiligten schwierig, weil sie im Detail oft kaum zu verstehen sind. Selbst der Zeitpunkt, ab wann die neue CoV-2-Arbeitsschutzverordnung denn nun gilt, ist nicht ganz klar.
Ich möchte Ihnen an dieser Stelle Antworten auf die wichtigsten 12 Fragen zur Testpflicht in Betrieben zu geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der nachfolgende Beitrag sich auf den Rechtsstand am 20.04.2021 bezieht – und sich die Gesetzeslage jeden Tag ändern kann.

1.    Ab wann gilt die sog. Testpflicht in Betrieben und Unternehmen?

Die Testpflicht für Betriebe ist in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geregelt, die bis zum 30.06.2021 verlängert wurde und regelmäßig ergänzt wird.

Seit dem 20.04.2020 sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die nicht im HomeOffice arbeiten, einen "Corona-Test" anzubieten. Welcher Test im Detail angeboten wird, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Entscheidend ist, dass alle Beschäftigten sch testen lassen können. Alle Unternehmen und Betriebe sollten sich nun auf die verpflichtende Testpflicht einstellen. Eine verspätete Einführung kann ein Bußgeld zur Folge haben.

2. Gilt die Testpflicht für alle Betriebe und Unternehmen?

Grundsätzlich müssen alle Betriebe und Unternehmen ihren Beschäftigen Tests anbieten. Die Betriebsgröße oder die Anzahl der Mitarbeiter spielt keine Rolle. Die einzige Ausnahme gilt für Betriebe, in denen alle (ja, wirklich alle!) Arbeitnehmer*Innen im Homeoffice arbeiten. Sobald auch nur eine Person in Präsenz beschäftigt wird, gilt die Testpflicht.

3.    Wer bezahlt den Test?

Die Kosten für den Test trägt allein der Arbeitgeber. Eine Anrechnung auf den Arbeitslohn oder eine Verrechnung mit Vergütungsbestandteilen ist nicht zulässig.

4. Wie häufig muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnhmern einen Test anbieten?

Man kann als Gesetzgeber Verordnungen klar und eindeutig formulieren - muss man aber nicht. So auch in diesem Fall.

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Belegschaft einen Test pro Woche anzubieten.

Es gibt aber auch Betriebe, die ihren Mitarbeiter*Innen mindestens zwei Tests pro Woche anbieten müssen. In welche Betrieben oder Branchen die erhöhte Testpflicht gilt, wird in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung allerdings nicht ausdrücklich benannt, sondern nur sehr allgemein aufgeführt.

Die erhöhte Testpflicht gilt danach für alle Betriebe in denen

  1. Beschäftigte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  2. Beschäftigte unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  3. Beschäftigte personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  4. Beschäftigte betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen,
  5. Beschäftigte betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Es wäre vor allem hilfreich, wenn die Gruppe der „Beschäftigten mit häufig wechselndem Kontakt“ eindeutig definiert worden wäre. So kann man nur vermuten, dass zu den Betrieben bzw. Unternehmen, die wenigstens zwei Tests pro Woche anbieten müssen, beispielsweise gehören:

  • Arztpraxen
  • Physio- und andere Therapeuten
  • Pflegedienste
  • Krankenhäuser
  • Kaufhäuser und Einzelhandelsgeschäfte
  • Lieferdienste

Im Zweifelsfall ist jeder Betrieb gut beraten, allen Mitarbeiter*Innen mindestens zwei Test in der Woche anzubieten.

Auch weitere Detailfragen aus der Praxis scheinen den Verordnungsgeber zu überfordern. So ist beispielsweise nicht geregelt, ob in einer Arztpraxis auch den Personen zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen, die sich ausschließlich um die Buchhaltung kümmern und deshalb gar keinen Patientenkontakt haben – nach dem Wortlaut des § 5 CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wäre in diesem Fall jedoch ein Testangebot in der Woche für diese Beschäftigtengruppe ausreichend, weil sich der Umfang der Testpflicht nur auf die konkrete Tätigkeitsausübung der Mitarbeiter*Innen bezieht. Es wäre aber nicht verwunderlich, wenn eine Behörde dies anders sieht. Ich empfehle daher, im Zweifelsfall lieber mehr Tests anzubieten als ein Bußgeld zu riskieren.

5. Sind Mitarbeiter verpflichtet, sich testen zu lassen?

Die Antwort ist meiner Ansicht nach eindeutig: Nein, Mitarbeiter*innen müssen sich nicht testen lassen. Der Arbeitgeber hat die Tests zwar anzubieten, kann aber nicht verlangen, dass die Mitarbeiter*innen dieses Angebot auch annehmen. Wird ein Testangebot nicht in Anspruch genommen oder abgelehnt, haben Arbeitgeber keine Möglichkeit, die Mitarbeiter*innen zum Testen zu zwingen.

6. Welche Folgen hat es für den Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter*innen sich nicht testen lassen?

Für den Arbeitgeber ergeben sich in diesem Fall keine weiteren Konsequenzen. Nach den Vorgaben der CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist verpflichtet, der Belegschaft einen Test anzubieten. Er ist jedoch nicht dafür verantwortlich, dass dieses Angebot auch angenommen wird.

Es dürfte aber, unter Beachtung des datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sinnvoll sein, zu dokumentieren, inwieweit das Testangebot angenommen wird. Auf diese Weise wären Arbeitgeber auf der sicheren Seite, falls es zu einem positiven Corona-Fall im Betreib kommen sollte und um im Zweifelfall lässt sich so auch nachweisen, dass die Test nach den gesetzlichen Vorgaben angeboten wurden.

7. Gilt die Testpflicht auch für Arbeitnehmern im Homeoffice?

Leider ist die CoV-2-Arbeitsschutzverordnung an dieser Stelle nicht ganz eindeutig formuliert. Nach meinem Verständnis richtet sich die Testpflicht danach, ob Mitarbeiter vollständig oder nur gelegentlich im Homeoffice arbeiten.

Wer ausschließlich und ohne Ausnahme im Homeoffice tätig ist, unterliegt nicht der Testpflicht. Dagegen muss allen Arbeitnehmer*innen, auch wenn sie überwiegend im Homeoffice arbeiten, schon dann ein Test angeboten werden, wenn sie nur gelegentlich, z.B. an einem Arbeitstag in der Woche, im Betrieb eingesetzt werden.

Muss auch vollständig geimpften Beschäftigten ein Testangebot gemacht werden?

Die CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht keine Ausnahme für Arbeitnehmer*innen vor, die einmal oder vollständig geimpft sind. Somit muss auch dieser Gruppe der Beschäftigten ist ein Test nach den genannten Vorgaben angeboten werden.

9. Muss der Arbeitgeber medizinisches Fachpersonal zur Durchführung der Tests zur Verfügung stellen?

Erstaunlicherweise macht die CoV-2-Arbeitsschutzverordnung diesbezüglich keine Vorgaben. Somit muss der Arbeitgeber nicht mehr tun, als die Tests anzubieten und deren Durchführung zu ermöglichen.

Ob Selbsttests erfolgen, geschulte Betriebsangehörige eingesetzt werden oder externe Dienstleister beauftragt werden, kann der Arbeitgeber allein entscheiden, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung etwas anderes vorsieht. Eine Verpflichtung zum Einsatz von medizinischen Fachpersonal besteht jedoch nicht.

10. Zählt die Zeit des Testens zur Arbeitszeit?

Diese Frage lässt sich leider nicht eindeutig beantworten. Die CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält dazu keine Angaben. Stattdessen stellt der Gesetzgeber sich vor, dass zur Frage der Arbeitszeit eine betriebliche Vereinbarung getroffen wird. Zumindest wenn der Arbeitgeber ein negatives Testergebnis zur Voraussetzung für das Betreten des Betriebes macht, ist von Arbeitszeit auszugehen.

Um jedoch die Bereitschaft der Belegschaft zu erhöhen, sich testen zu lassen, kann jedem Arbeitgeber nur geraten werden, die wenigen Minuten der Testzeit ohne Abstriche zur Arbeitszeit zu zählen.

11. Müssen die Testergebnisse dokumentiert werden?

Die Testergebnisse sind nicht zu dokumentieren, zu speichern und auch nicht an Dritte weiterzugeben. Stattdessen sind Datenschutzbestimmungen und die Persönlichkeitsrechte der Getesteten strikt zu beachten.

Jedoch muss der Arbeitgeber die Nachweise einer erfolgten Beschaffung und der Durchführung der Test, nicht deren Ergebnis, vier Wochen aufbewahren.

12. Welche Folgen hat es, wenn der Arbeitgber keine wöchtentlichen Tests anbietet?

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden überprüfen die Einhaltung CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Bei Verstöße, z.B. wenn der Belegschaft keine wöchtenlichen Tests angeboten werden, droht ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000,00 EUR.

Haben Sie weitere Fragen? Benötigen Sie weitere Informationen?
Zur Durchführung und Teilnahme an Tests im Betrieb? Zu den Organisationspflichten des Arbeitgbers? Zur Beteiligung des Betriebsrats? Zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung? Zu möglichen Ordnunsgwidrigkeiten?
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15.04.2021 Simply the Test - Testpflicht für Betriebe beschlossen

Jetzt also doch: Neben der Verlängerung der Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz bis zum 30. Juni 2021 wurde nun die bereits angekündigte Corona-Testpflicht in Betrieben und Unternehmen beschlossen. In der 16. KW sollen die Regelungen in Kraft treten.

Ab Mitte der kommenden Woche ist jeder Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, allen Mitarbeiter*Innen, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßig Selbst- und Schnelltests anzubieten. Das bedeutet, allen Beschäftigten einschließlich der Auszubilden*Innen, die nicht zu Hause arbeiten oder die trotz überwiegender Tätigkeiten im Homeoffice gelegentlich am Arbeitsplatz im Betrieb erscheinen, muss ein Test angeboten werden. Diese Pflicht gilt ohne Ausnahme auch für Kleinbetriebe.

Grundsätzlich muss ein Testangebot mindestens einmal pro Woche erfolgen.

Für besonders gefährdete Mitarbeiter*Innen, die tätigkeitsbedingt häufig wechselnde Personen- oder Kundenkontakte haben oder die körpernahe Dienstleistungen ausführen, soll mindestens zweimal pro Woche die Möglichkeit bestehen, sich testen zu lassen. Darunter fallen vor allem Verkaufspersonal, Mitarbeiter*Innen in Heil- und Pflegeberufen, Frisör*Innem, Kosmetiker*Innen, etc. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Für Mitarbeiter*Innen besteht jedoch ausdrücklich keine Verpflichtung, sich testen zu lassen. Die Teilnahme am Testangebot ist in allen Berufsfeldern freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Somit wird sich die Frage wieder häufiger stellen, ob ein Arbeitgeber die Beschäftigung von Mitarbeiter*Innen, die sich nicht testen lassen wollen, ablehnen und dann auch die Vergütung einstellen kann. Erste Gerichstentscheidungen, die Arbeitgebern an diesem Punkt recht geben, liegen bereits vor, jedoch muss abgewartet werden, ob diese Urteile auch von den höheren Instanzen bestätigt werden. Ohnehin wird es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, die angebotenen Tests vollständig allein zu zahlen, eine staatliche Kostenerestattung ist nicht vorgesehen. Ein Lohnabzug oder eine Kürzung von Vergütungsleistungen darf deshalb nicht erfolgen.

Dagegen regelt die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nicht, ob die freiwillige Teilnahme am Test zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt. Zwar dürfte es sinnvoll sein, die Motivation der Mitarbeiter zur Teilnahme durch Anrechnung auf die Arbeitszeit zu erhöhen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Daher dürfe es zur Vermeidung von zu erwartenden Streitigkeiten sinnvoll sein, über diesen Punkt eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Die Pflicht zur Duchführung der Test und deren Organisation wird dazu führen, dass die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb erneut überarbeitet und angepasst werden müssen.

Darüber hinaus sind die Nachweise über die Beschaffung von Tests, bzw. die Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten, vom Arbeitgeber zu Nachweiszwecken vier Wochen aufzubewahren. Dabei sind die geltenden Datenschutzbestimmungen unbedingt einzuhalten.

Haben Sie weitere Fragen? Zur Durchführung und Teilnahme an Tests in der aktuellen Corona-Situation? Zu den Auswirkungen der Testpflicht auf das Arbeitsverhältnis? Zur Beteiligung des Betriebsrats?
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11.04.2021 Corona-Testpflicht in Betrieben und Unternehmen scheint zu kommen

Kommt sie oder kommt sie nicht? Nach übereinstimmenden Presseberichten plant das Bundesarbeitsministerium die baldige Einführung einer bundesweiten Corona-Testpflicht in Betrieben und Unternehmen.

Entgegen aller Absprachen werden offenbar bei weitem nicht so vielen Arbeitnehmer*innen Schnelltests am Arbeitsplatz angeboten, wie man sich dies in Regierungskreisen erhofft hat. Deshalb soll offenbar in den nächsten Tagen die Einführung einer verbindlichen Testpflicht im Betrieb für alle Arbeitnehmer*innen beschlossen werden, die nicht im Home-Office arbeiten können. Wer viel Kundenkontakt habe oder mit Lebensmitteln arbeite, soll, wie es heißt, Anspruch auf zwei Tests pro Woche haben. Weitere Details sind noch nicht durchgesickert, werden aber sicher in den nächsten Tagen bekannt gemacht werden.

Arbeitgeber, Betriebsräte und natürlich die Beschäftigten sollten sich deshalb auf die Einführung der Testpflicht einstellen. Zahlreiche Fragen werden umgehend geklärt werden müssen, vor allem ob die Mitarbeiter*Innen verpflichtet sind, das Testangebot Arbeitgebers anzunehmen (vermutlich nicht) und ob der Arbeitgeber umgekehrt berechtigt ist, Mitarbeiter*Innen von der Arbeit freizustellen, wenn sie es ablehnen, sich testen zu lassen. Klärungsbedürftig ist natürlich auch, ob die Tests in der Arbeitszeit erfolgen, ob sie im Betrieb oder zu Hause durchgeführt werden, wie die Tests organisiert und beschafft werden, welche Anforderungen sie erfüllen müssen, wie der Betreibsrat zu beteiligen ist bzw. ob der Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist und welche Folgen es haben könnte, wenn kein Testangebot bereit gestellt wird.

Ausnahmen für Kleinbetriebe sollen wohl nicht vorgesehen sein.

Natürlich muss abgewartet werden, ob die Testpflicht gegen den Wunsch der Wirtschaft tatsächlich eingeführt wird, im Arbeitsministerium scheint man jedoch entschlossen zu sein. Ich werde Sie hier auf dem Laufenden halten.

Haben Sie weitere Fragen? Zur Durchführung und Teilnahme an Tests in der aktuellen Corona-Situation? Zu den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis? Zur Beteiligung des Betriebsrats? Zu möglichen Ordnunsgwidrigkeiten?
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09.04.2021 - Betriebsratsarbeit wird moderner - Betriebsratswahlen werden vereinfacht

Betriebsräte sind bei der Umsetzung von Corona-Schutzmaßnahmen in vielen Betrieben und Unternehmen ein unverzichtbarer Partner. Außerdem stehen im nächsten Jahr die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Grund genug sich mit dem nun vorliegenden Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes zu beschäftigen, der am 31. März 2021 beschlossen wurde. Danach soll die Wahl von Betriebsräten vereinfacht werden und zusätzlich die Rechte des Betriebsrats bei der Weiterbildung, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und bei mobiler Arbeit gestärkt werden. Außerdem sollen virtuelle Betriebsratssitzungen dauerhaft möglich sein.

Im Detail sieht die Novelle vor allem in fünf Bereichen Änderungen im vor, die sich nicht nur auf die anstehenden Wahlen sondern auch schon auf die Arbeit bereits bestehender Betriebsräte auswirken wird:

  1. Betriebsratswahlen in kleineren Firmen und Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen erleichtert werden. Dazu sollen u.a. ein Teil der Formvorschriften entfallen und sog. treuwidrige   Wahlanfechtungen erschwert werden.
  2. Wer eine Betriebsratswahl in die Wege leitet, soll dies ohne Angst um seinen Job tun können und deshalb zukünftig besser vor einer  Kündigung oder sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen geschützt werden.
  3. Von großer praktischer Bedeutung ist der lang erwartete Ansatz des Gesetzgebers, dass Betriebsräte künftig – unabhängig von der aktuellen Pandemielage – virtuell tagen können und dann auch wirksame Beschlüsse fällen dürfen; sogar verbindliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber (z.B. Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleich und Sozialplan) sollen per qualifizierter elektronischer Signatur ermöglicht werden. Ein Rechtsanspruch auf Arbeit im Home-Office, auch für Betriebsräte, wird jedoch nicht begründet.
  4. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat wird erweitert um die Bereiche Ausgestaltung mobiler Arbeit und Einführung und Einsatz von Systemen mit Künstlicher Intelligenz (KI). Auch der ein Initiativrecht des Betriebsrats zur beruflichen Weiterbildung ist vorgesehen.
  5. Die Verantwortlichkeiten im betrieblichen Datenschutz werden teilweise neu gefasst.

Ob der nun vorliegende Entwurf in dieser Form oder erst nach Änderungen umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Arbeitgeber und Betriebsräte sollten sich jedoch aug Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Sommerpause zu rechnen – ich werde Sie hier informiert halten.

26.03.2021 - Neverending Story: Coronavirus und Arbeitsverhältnis

Entgegen aller Hoffnungen gibt das Corona-Virus nicht auf. Diese Erkenntnis scheint sich nun auch bei den politischen Entscheidungsträgern herum gesprochen zu haben, ohne dass jedoch gravierende Änderungen für das Arbeitsleben beschlossen wurden.

Stattdessen wird es für Arbeitgeber, Arbeitnehmer:Innen, Personalverantwortliche und Betriebsräte immer schwieriger, zwischen gesetzlichen Regelungen, behördlichen Vorgaben, der Fürsorgepflicht gegenüber der gesamten Belegschaft und den Persönlichkeitsrechten des einzelnen Beschäftigten den Überblick zu behalten, zumal nun auch noch einzelne Bundesländer eigene Wege gehen. Rechtssicherheit im Arbeitsleben besteht jedoch größtenteils bis zum 30.04.2021, denn bis dahin gilt die aktualisierte SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung verbindlich für alle Betriebe und Unternehmen.

1.    Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Ob am Arbeitsplatz Masken getragen werden müssen, scheint sich immer mehr zu einem Streitthema zu entwickeln.

Eine generelle Maskenpflicht im Betrieb gibt es, zumindest auf dem Papier nicht, auch wenn in der betrieblichen Praxis kaum ein Weg daran vorbei führen wird.Alle Arbeitgeber müssen nicht nur ein Hygienekonzept erstellen sondern, unabhängig von der Größe Ihres Betriebes, mindestens bis zum 30.04.2021 regelmäßig prüfen, ob für die betroffenen Arbeitsplätze Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die genauso wirksam sind, wie das Tragen einer Maske. Dazu muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.

Wenn jedoch keine alternativen und gleich wirksamen Maßnahmen umgesetzt werden können, was meistens der Fall sein wird, dann müssen alle Beschäftigten eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz, in Pausen/Sozialräumen und in Fluren und Gängen immer dann tragen, wenn

  • sich in einem Raum mehr als eine Person pro 10 Quadratmetern aufhält,
  • der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • es bei der Arbeit zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt,      beispielsweise bei körperlich anstrengender Arbeit

Liegen diese Voraussetzungen vor, macht die SARS-COV-2 Arbeitsschutzverordnung zwei ganz eindeutige Vorgaben:

  1. Arbeitgeber müssen FFP2-Masken (oder vergleichbare Masken) zur Verfügung zu stellen und auch bezahlen.
  2. Die Beschäftigten sind verpflichtet die Masken zu tragen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Zu bedenken ist jedoch, dass alle Mitarbeiter:Innen, die bei der Arbeit eine Maske tragen müssen, auch regelmäßige Erholungspausen einlegen dürfen.

Die Deutsche Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaften empfehlen bei mittelschwerer körperlicher Arbeit folgende Intervalle für Atempausen:

  • FFP-Masken ohne Atemventil: 75 Minuten Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten.
  • FFP-Masken mit Atemventil: zwei Stunden Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten.
  • OP-Masken: zwei Stunden Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten.

Dabei handelt es sich jedoch um Empfehlungen, keine gesetzliche Vorgabe. Entscheidend sind ohnehin die Umstände am jeweiligen Arbeitsplatz.

Bei den zu gewährenden Erholungszeiten handelt es sich ausschließlich um „Trage-Pausen“, nicht um Arbeits- oder Ruhepausen gem. § 4 ArbZG. Es müssen also keine zusätzlichen Arbeitspausen gewährt werden, obwohl dies sicher eine angemessene Geste der Anerkennung wäre.

2.   Was Unternehmen und Beschäftigte jetzt noch wissen müssen

Bei Corona- Tests am Arbeitsplatz wird weiterhin auf Freiwilligkeit gesetzt

Nach den Beschlüssen der Bund-Länder-Konferenz sind Unternehmen und Betriebe derzeit nicht verpflichtet, ihren Mitarbeiter:Innen Schnelltests anzubieten.

Allerdings können einzelne Bundesländern eine Testpflicht für Unternehmen verpflichtend vorschreiben. Deshalb gilt in Sachsen eine Testpflicht. Ob andere Bundesländer nachziehen, bleibt abzuwarten. Am 12.04.2021 wollen Länderchefs und Bundesregierung unter anderem prüfen ob und in welchem Ausmaß die Unternehmen tatsächlich testen. Eine bundesweite Testpflicht bleibt damit weiterhin möglich.

Nach der bisherigen Rechtlage ist es auch nicht zulässig, Mitarbeiter:Innen zu verpflichten, an einem Schnelltest teilzunehmen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändern wird.

Noch immer keine Pflicht zum Homeoffice

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Büroarbeit in der eigenen Wohnung nur anbieten, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Welche Gründe gegen Tätigkeiten im HomeOffice sprechen, entscheidet der Arbeitgeber.

Ob Mitarbeiter:Innen dieses Angebot annehmen oder nicht, bleibt ihnen überlassen.

Sinnvoll wäre es, über alle klärungsbedürftigen Fragen rund um das Thema HomeOffice eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Haben Sie weitere Fragen?
Zum Thema Arbeitsrecht und Corona? Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung einer Betriebsvereinbarung?

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12.02.2021 - Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis

Völlig überraschend hat es im Februar geschneit. Viele Gehwege sind nun wegen Eis und Schneemassen nicht mehr gefahrlos begehbar. Zwar sollen die Menschen im wieder verlängerten Lockdown ja ohnehin zu Hause bleiben, dennoch muss man gelegentlich die Wohnung verlassen. Ein guter Grund also um sich zu fragen: Wen trifft die Räum- und Streupflicht?

Die Beseitigung von Schnee und Eis ist in der Regel die Aufgabe des Grundstückseigentümers bzw. des Vermieters. Allerdings können Vermieter die Schneebeseitigungs- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen.

Schneeschippen nur, wenn es im Mietvertrag eindeutig geregelt ist

Voraussetzung für eine wirksame Übertragung ist immer eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag. Der Winterdienst kann nicht allein durch eine Hausordnung wirksam auf die Mieter übertragen werden. (LG Berlin, 02.02.2016 - 53 S 69/15). Auch das bloße Aufstellen und Einwerfen eines „Schneeräumplans“ in die Briefkästen der Mieter reicht ebenfalls nicht aus (OLG Hamm, 21.12.2012 – 9 U 38/12). Mieter sollten diese Aufgabe ernst nehmen, denn sie müssen damit rechnen, Schadensersatzleisten zu müssen, falls eine Person auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Weg zu Schaden kommt.

Auch bei einer wirksamen Übertragung des Winterdienst trifft den Vermieter eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Er muss sich regelmäßig davon überzeugen, ob der Mieter seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Hat der Mieter nur unzureichend geräumt oder gestreut, haftet der Vermieter unter Umständen im Schadensfall, wenn er seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist.

Grundsätzlich sind folgende Vorgaben einzuhalten:

  • Werktags muss der Winterdienst von 7 Uhr bis 20 Uhr geleistet werden (Sonn- Feiertage ab 8 bzw. 9 Uhr)
  •  Bürgersteig, Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen müssen geräumt und gestreut werden
  • Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens auf einer Breite von einem Meter von Schnee befreit werden, die Wege zu Mülltonnen oder Garage auf einer Breite von mindestens einem halben Meter
  • Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen geräumt werden

Die notwendigen Geräte und Materialien muss der Vermieter zur Verfügung stellen.

Wenn der für den Winterdienst verantwortliche Mieter verhindert ist, muss er sich selbst um eine Vertretung kümmern oder den Vermieter informieren. Kann der Mieter infolge von Krankheit oder hohem Alter die vertraglich übernommene Verpflichtung auf Dauer nicht mehr erfüllen, muss er dies dem Vermieter anzeigen und wird dadurch von der Verpflichtung vom Schneeräumen befreit. Der Vermieter ist berechtigt, die Räumung von Schnee und Sicherung der Wege an ein externes Unternehmen zu übertragen und die Kosten über die Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.

 

10.02.2021 - Frage des Monats: Dürfen Arbeitgeber Corona-Schnelltests anordnen?

Irgendwann musste es ja so kommen: Ein Arbeitgeber verlangt von allen Beschäftigten seines Betriebes, vor Aufnahme der Arbeit einen PCR-Schnelltest durchzuführen. Nachdem ein Mitarbeiter die Durchführung des Test ablehnt, verweigert der Arbeitgeber ihm den Zutritt auf das Betriebsgelände und damit auch zu Arbeit und Lohn. Die Frage des Monats lautet also: Darf er das?

Ob die Vorgehensweise des Arbeitgebers zulässig ist oder nicht, dürfte Arbeitgeber, Personalchefs Mitarbeiter*Innen und Betriebsräte in gleicher Weise brennend interessieren. Deshalb richten sich nun alle Augen gespannt auf das Arbeitsgericht in Offenbach, bei dem der betroffene Mitarbeiter Unterstützung gesucht hat. Das Problem ist nur, dass diese Frage vom Arbeitsgericht leider nicht verlässlich geklärt wurde.

Zunächst einmal geht in der unvermeidlichen Berichterstattung über diesen Fall ein wenig unter, dass der Arbeitgeber nicht willkürlich gehandelt hat, sondern zuvor mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung der PCR-Tests vor Arbeitsaufnahme geschlossen hatte. Somit kann zunächst einmal festgestellt werden, dass der Arbeitgeber nicht etwa sein Direktionsrecht überschritten hat, sondern sich im Rahmen der zu diesem Zweck abgeschlossenen Betriebsvereinbarung bewegte. Allerdings ist es eine spannende Frage, ob es generell zulässig ist, zu diesem überaus sensiblen Thema überhaupt eine Betriebsvereinbarung zu schließen und damit durchaus in den persönlichen Lebensbereich der Beschäftigten einzugreifen. Das Arbeitsgericht hat die Antwort darauf jedoch vollkommen offen gelassen.

Man muss nämlich wissen, dass der betroffene Arbeitnehmer zunächst ein Eilverfahren eingeleitet hatte, um durchzusetzen, dass sein Arbeitgber ihm ab sofort auch ohne Test den Zutritt zum Werksgelände gestatten und die Erbringung seiner Arbeitsleistung ermöglichen müsse. Dabei hat er geltend gemacht, der PCR-Test sei unverhältnismäßig, weil er zu einen invasiven Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit führe und gegen seine Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte verstoße. Zudem sei der Arbeitgeber zur Anordnung der Tests gar nicht berechtigt.

Auch wenn die Gründe des Arbeitgebers sicher nachvollziehbar sind, so ist auch die Argumentation des Arbeitnehmers für sich genommen nicht ganz aus der Luft gegriffen. Das Problem ist nur, dass diese rechtlichen Fragen in einem Eilverfahren  nicht im Vordergrund stehen. Stattdessen kommt es viel mehr darauf an, überzeugend darzulegen, dass die Sache von höchster Dringlichkeit ist, keinen Aufschub duldet und der Antragsteller in gar keinem Fall bis zu einem „richtigen“ Urteil warten kann. Selbst für erfahrene Rechtsanwälte ist es oft überaus schwierig, ein Arbeitsgericht von der besonderen Dringlichkeit und der Notwendigkeit einer sofortigen Eilentscheidung zu überzeugen.

Aus der gerichtlichen Eilentsheidung ergibt sich nicht, dass PCR-Tests vom Arbeitgeber angeordnet werden dürfen. Es ergibt sich aber aucht nicht, dass eine Anordnung unzulässig ist.

Auch in diesem Fall scheiterte der Antragsteller an dieser Hürde. Das Arbeitsgericht Offenbach hat mitgeteilt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Eilbedürftigkeit und sein besonders eiliges Beschäftigungsinteresse nicht überzeugend genug dargelegt habe und wies den Antrag zurück, (ArbG Offenbach, 04.02.2021 – 4 Ga 1/21). Mit anderen Worten: Das Arbeitsgericht hat in der Sache überhaupt keine Entscheidung getroffen und sich zur Frage nach der Zulässigkeit der Anordnung von PCR-Testss im Arbeitsverhältnis mit keinem Wort geäußert. Eine Entscheidung in der Hauptsache muss also abgewartet werden, was erfahrungsgemäß einige Monate dauern wird.

Dennoch stürzen sich nun klassische und neue Medien auf diese Entscheidung, vermutlich weil sie zu plakativen Überschriften einlädt, im Stile von: „Arbeitgeber darf Tests anordnen“. Das ist dann meist ein wenig dünn und schon gar nicht rechtssicher. Denn auch wenn das Arbeitsgericht nicht angeordnet hat, dass der Arbeitnehmer das Betriebsgelände ohne PCR-Test betreten darf, sind alle Beteiligten und Interessierten letztlich nicht schlauer als zuvor. Es ist nämlich durchaus möglich, dass sich der Arbeitgeber nach Abschluss des Klageverfahrens vom Gericht sagen lassen muss, dass seine Anordnung unwirksam war. Bis dahin allerdings bleibt es bei der Duchführung von Schnelltests, soweit die Betriebsvereinbarung das zulässt - und wer weiß schon, wie sich die Corona-Lage bis dahin entwickelt haben wird.

Und nun? Frei nach dem Dichter der Werktätigen: Jetzt sehen wir betroffen/Das Werkstor zu/Und alle Fragen offen?

Bis verbindliche Entscheidungen der Arbeitsgerichte vorliegen, wird noch einige Zeit vergehen.
Alle Beteiligten, die sich mit der Frage der Verpflichtung der Belegschaft zu Schnelltests beschäftigen, sollten deshalb zunächst bedenken:

  • Gibt es im Betrieb oder Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser zwingend im Vorfeld beteiligt und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Ohne Betriebsvereinbarung wird eine Anordnung zu Schnelltests nicht wirksam sein.
  • Willkürliche Anordnungen zur Durchführung von PCR-Tests durch den Arbeitgeber werden nicht zulässig sein
  • Ordnet der Arbeitgeber Schnelltests an, wird er auch die Kosten übernehmen müssen. Die Durchführung der Tests muss meiner Ansicht nach zur Arbeitszeit gezählt werden.
  • Es macht wenig Sinn, sich zur Durchsetzung von Schnelltests auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach v. 04.02.2021 zu berufen.


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07.02.2021 - Leise rieselt der Schnee – Auch auf dem Weg zur Arbeit

Weiße Weihnachten wünschen sich viele Menschen, weiße Straßen jedoch niemand, schon gar nicht auf dem Weg zur Arbeit. In weiten Teilen Deutschlands fragen sich gerade die Arbeitnehmer*Innen, die nicht im warmen Home-Office sitzen, wie sie trotz Eis und Schnee in den nächsten Tagen zur Arbeit kommen sollen. Witterungsbedingte Verspätungen führen nämlich oft zu Ärger, vor allem wenn es darum geht, ob die ausgefallene Arbeitszeit auch bezahlt werden muss.

Im Grunde ist es ganz einfach: Arbeitgeber und Arbeitnehmer*In haben einen Arbeitsvertrag mit wechselseitige Verpflichtungen und Risiken geschlossen. So trägt der Arbeitgeber das sog. Betriebsrisiko und ist verpflichtet, den Mitarbeiter*Innen Arbeit anzubieten. Fällt die Arbeit wegen eines Wintereinbruchs aus, haben die Mitarbeiter diesen Umstand nicht zu vertreten und müssen deshalb bezahlt werden, soweit keine andere betriebliche Regelung besteht.

Arbeitnehmer*innen müssen auch bei Eis und Schnee pünktlich bei der Arbeit sein

Arbeitnehmer*Innen müssen ihrerseits pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, denn sie tragen das sog. Wegerisiko. Ist es den Beschäftigten jedoch wegen Wind und Wetter, bei Schnee oder Eisregen nicht möglich, rechtzeitig oder sogar gar nicht am Arbeitsplatz zu erscheinen, entfällt ihre Arbeitspflicht, allerdings auch nur dann, wenn sie die Verspätung nicht verhindern konnten. Wer also beispielsweise mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, muss keine Konsequenzen fürchten, wenn der öffentliche Nachverkehr wegen schlechten Wetters eingestellt wird und die Fahrt zur Arbeit deshalb unmöglich wird. Der Haken daran, jedenfalls aus Sicht der Arbeitnehmer*Innen: In diesen Fällen besteht auch kein Vergütungsanspruch und zwar nicht einmal dann, wenn die Bevölkerung in einer Extremwetterlage aufgefordert wird, zu Hause zu bleiben.

Sofern sich der Arbeitgeber nicht kulant zeigt oder wenn das Arbeitszeitkonto kein Guthaben aufweist, kann die versäumte Zeit nachgearbeitet werden. In allen Unternehmen und Betrieben mit flexibler Arbeitszeit sollte das kein Problem sein. Nur wenn dies nicht möglich ist, beispielsweise aus familiären Gründen, darf der Lohn - sofern betrieblich nicht etwas anderes geregelt ist - um die versäumte Arbeitszeit gekürzt werden. In diesen Fällen wäre es sicher vernünftig, über eine sinnvolle Ausgleichsregelung nachzudenken.

Die allen Eltern bekannte gesetzliche Ausnahmeregelung des § 616 BGB ist bei witterungsbedingten Ereignissen wie Sturm, Schnee und Eis, Hochwasser oder Verkehrsstörungen dagegen nicht anwendbar. Die Beschäftigten können diesen „gesetzlichen Joker“ nur ziehen, wenn beispielsweise Schule oder Kita wegen eines Wintereinbruchs geschlossen bleiben und die Kinder deshalb für eine kurze Zeit betreut werden müssen – in Zeiten pandemiebedingt ohnehin geschlossener Schulen wird man sich darauf aktuell jedoch kaum berufen können.

Keine Abmahung bei unverschuldeter Verspätung

Eine ganz andere Frage ist, ob Mitarbeiter*Innen abgemahnt werden können, wenn sie nach heftigem Schneefall zu spät zur Arbeit kommen. Dafür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Abmahnungen oder noch weitergehende Sanktionen sind nämlich immer nur dann zulässig, wenn die Mitarbeiter*Innen eine Verspätungen zu vertreten haben. Wer sich beispielsweise trotz angekündigten Schneefalls nicht rechtzeitig auf den Weg macht, kann durchaus abgemahnt werden. Jeder Arbeitgeber kann nämlich erwarten, dass sich die Beschäftigten auf winterliches Wetter und die damit verbundenen Einschränkungen einstellen. Dies gilt umso mehr, je länger das Winterwetter andauert, weshalb es für alle Beschäftigten kritisch wird, wenn sie nach einer Woche ihre Verspätung immer noch mit verschneiten Straßen begründen. Anders verhält es sich dagegen bei einem unerwarteten oder nicht angekündigten Wintereinbruch, wenn die Verspätung aufgrund einer kurzfristig gesperrter Straße oder wegen eines unfallbedingten Staus nicht zu vermeiden war. Mangels Verschulden ließe sich eine Abmahnung in diesen Fällen nicht rechtfertigen.

Wird jedoch die zu erwartende Verzögerung nicht rechtzeitig beim Arbeitgeber angezeigt, kann das eine in jedem Fall Abmahnung zur Folge haben.

Eine Kündigung wegen mehrfacher witterungsbedingter Verspätung ist zwar denkbar, wird jedoch eher die Ausnahme sein und setzt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in aller Regel voraus, dass zuvor mindestens eine Abmahnung ausgesprochen wurde.


06.02.2021 - D`r Zoch kütt nit – müsse mer arbeide?

Egal ob im Rheinland, in Westfalen, in Baden-Württemberg oder wo auch immer: Karneval, Fassnacht und Fasching fallen in diesem Jahr aufgrund der aktuellen Corona-Lage aus. Es wird weder Umzüge noch Sitzungen geben, größere Feiern natürlich auch nicht. Für Jecken und Narren sind das ganz schlechte Nachrichten und es könnte sogar noch schlimmer kommen: Arbeitgeber könnten verlangen, dass in diesem Jahr an den tollen Tagen gearbeitet wird, selbst am Rosenmontag.

Nicht nur in den närrischen Hochburgen ist es üblich, Arbeitnehmer*innen an Weiberfastnacht oder Rosenmontag einen halben oder ganzen freien Tag frei zu geben, oft sogar unter Fortzahlung des Gehalts. Nach der pandemiebedingten Absage der Karnevalsumzüge und sonstiger Festivitäten wird nun aber immer häufiger die Frage gestellt: Haben die Beschäftigten auch in diesem Jahr Anspruch auf einen freien Tag am Rosenmontag oder nicht?

Die Antwort hängt von den betrieblichen Umständen ab.

Nicht einmal in Köln: Rosenmontag ist kein Feiertag

Altweiberfastnacht und Rosenmontag sind keine gesetzlicher Feiertage, auch wenn man das in Köln, Mainz oder Düsseldorf vereinzelt etwas anders sehen mag. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Freistellung, schon gar nicht unter Fortzahlung der Vergütung. Auch aus der Einordung als sog. regionale Brauchtumstage, an denen in bestimmten Regionen nicht gearbeitet wird, ergibt sich generell kein Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit. Wenn Mitarbeiter*Innen an diesen Tagen nicht arbeiten müssen, handelt es sich also zunächst um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Freiwillige Leistungen gelten nicht für alle Zeiten

Allerdings könnten sich die Beschäftigten darauf berufen, dass an den Karnevalstage schon immer arbeitsfrei gewesen seien und sich so eine Art Gewohnheitsrecht gebildet habe, das man im Arbeitsrecht „betriebliche Übung“ nennt. Dafür müsste über einen längeren Zeitraum am Rosenmontag ohne Vorbehalt eine Freistellung, auch unter Fortzahlung der Vergütung, erfolgt sein, ohne dass ein arbeitsvertraglicher oder anderer Anspruch darauf bestanden hätte. Im Einzelfall mag dies durchaus möglich sein, z.B. wenn der Arbeitgeber einmal erklärt hat, dass am Rosenmontag grundsätzlich niemand arbeiten müsse. Vor allem Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte erstaunlich gute Karten, mit dieser Argumentation zu freien Tagen zu kommen, die dann allerdings in jedem Fall unbezahlt sein werden.

In der Wirtschaft dürfte dies jedoch eher die Ausnahme sein und auch das BAG hat schon mehrfach entschieden, dass Beschäftigte besser nicht darauf vertrauen sollten, in der Karnevalszeit immer und ohne Weiteres frei zu haben. In aller Regel möchten Arbeitgeber nämlich nur eine Zusage für das laufende Jahr geben und nicht verbindlich für alle Zeiten.

Wieder anders ist die Situation dagegen, wenn der Arbeitsvertrag (eher selten), eine Betriebsvereinbarung (häufig) oder ein Tarifvertrag freie Tage in der Karnevalszeit garantieren. Dagegen kommt auch Covid19 nicht an, weshalb in Betrieben und Unternehmen, in denen eine verbindliche Regelung gilt, auch in diesem Jahr arbeitsfrei sein wird.

Für die meisten Arbeitnehmer*Innen wird zusammengefasst in diesem Jahr gelten: Kein Zug, kein Prinz und auch kein frei. Nicht einmal das Kölsche Grundgesetz hilft in dieser ernsten Lage weiter, denn wie heisst es dort: Et kütt, wie et kütt.

02.02.2021 - Keine Impfung – aber trozdem schon Streit

Es ist mehr als nur ein wenig grotesk: Impfstoff gegen das Covid19 Virus steht zwar für die arbeitende Bevölkerung kaum zur Verfügung, wenn man nicht in einem besonders risikoreichen Arbeitsumfeld tätig ist, (oder, wie zu hören ist, auch in den Büroetagen dieser Einrichtungen, wo natürlich rein zufällig Impfstoff auftaucht, der irgendwie übrig war und der anderenfalls entsorgt werden müsste, was ja schlimm wäre). Dennoch wird überall bereits heftig die Frage diskutiert, ob ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen kann, sich impfen zu lassen. Große Tageszeitungen berichten bereits über Kündigungen von Mitarbeitern, die sich nicht impfen lassen wollten. Da nicht davon auszugehen ist, dass es sich um 80jährige Arbeitnehmer handelt, stellt sich schon die Frage, wie und wo sich die angeblich Betroffenen denn hätten impfen lassen können, aber dies nur am Rande.

Zeit also für einen kurzen Realitätscheck:

Um es kurz zu machen - Kein Arbeitgeber in diesem Land kann von seinen Mitarbeiter*Innen verlangen, sich impfen zu lassen wie auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig wäre, wenn Mitarbeiter*Innen ein Impfangebot ablehnen.

Für beides gibt es schlicht und einfach keine Rechtsgrundlage. Erstens besteht schon keine gesetzlich Impfpflicht und zweitens geht das arbeitsrechtliche Direktionsrecht nun einmal nicht so weit, dass gegenüber den Beschäftigten eine Anordnung zum Impfen ausgesprochen werden kann. Das gilt ohne Wenn und Aber auch in besonders relevanten oder infektionsrisikoreichen Berufsfeldern. Das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer*Innen schließt jede dahingehende arbeitgeberseitige Anweisung aus, auch wenn dies in manchen Kreisen anders gesehen wird. Lehnen Beschäftigte eine Impfung jetzt oder später ab, liegt darin auf keinen Fall ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und natürlich muss niemand seine Haltung zum Impfen begründen. Folglich steht dem Arbeitgeber in diesen Fällen auch kein Sanktionsrecht zu, er darf deshalb weder abmahnen und schon gar nicht kündigen. Umgekehrt ist natürlich kein Mitarbeiter gehindert, seinen Arbeitgeber freiwillig über eine erfolgte Impfung in Kenntnis zu setzen.

Das sollte Arbeitgeber, vielleicht auch mit Unterstützung des Betriebsrats oder des Betriebsarztes, nicht daran hindern, die Belegschaft über die Vorteile des Impfens zu informieren, sofern die Teilnahme an einer Info-Veranstaltung freiwillig ist. Es wird zusätzlich auch erlaubt sein, gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung zu schließen, dass Mitarbeiter*Innen z.B. einen Bonus oder andere Vergünstigungen erhalten, wenn sie sich impfen lassen. Ähnliche motivierende Regelungen für Mitarbeiter*Innen, die mit dem Rauchen aufhören oder regelmäßig ins Fitness-Studio gehen, sind inzwischen üblich. Warum also nicht in dieser Situation?

Je mehr Menschen geimpft werden können, desto mehr wird sicher auch die nächste Frage intensiv diskutiert werden: Haben Arbeitgeber ein Fragerecht nach einer Impfung gegen Covid19 oder darf sich der Chef gar einen Impfausweis zeigen lassen? Solange jedoch noch völlig unklar ist, ob geimpfte Personen andere Menschen anstecken können oder nicht, macht diese Frage, zumindest aus Sicht eines Arbeitsrechtlers, wenig Sinn, auch nicht in den sog. vulnerablen Berufsfeldern. Arbeitgeber müssen, zumindest derzeit noch, bei geimpften Mitarbeitern die gleichen Schutz- und Hygienemaßnahmen beachten und einhalten wie bei ungeimpften Kollegen, um jedes Infektionsrisiko auszuschließen. Die Vorgaben aus der Sars-COV-2-Arbeitsschutzverordnung sehen keine unterschiedliche Behandlung vor. Somit besteht auch kein Auskunftsanspruch.Ob Arbeitgeber die Frage nach einer erfolgten Impfung jedoch stellen dürfen, wenn sicher sein sollte, dass geimpfte Personen niemanden mehr anstecken können, wird sich zeigen.

Mein Tipp: Die Frage wird nur im Ausnahmefall erlaubt sein.
#Abwarten. Vor allem auf einen Impftermin.

27.01.2021 - Die Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung:  Home-Office und Maskenzwang im Betrieb

#WirArbeitenZuhause – oder auch nicht

Haben Arbeitnehmer*Innen nun einen Anspruch auf Home- Office oder nicht? Die neue SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung wird zwar zum 27.01.2021 wirksam – aber die Frage nach einem verbindlichen Anspruch auf einen häuslichen Arbeitsplatz wird noch immer nicht eindeutig beantwortet:

Nach der nun geltenden Verordnung hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter*Innen anzubieten, Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten in der „eigenen Wohnung“ auszuführen, allerdings nur, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Tätigkeiten in der Wohnung des Lebenspartners oder auch der Eltern scheinen nicht vorgesehen zu sein. Hilfreich wäre es auch, wenn der Begriff der „zwingenden betriebliche Gründe“ in der Verordnung wenigstens etwas definiert wäre, aber das ist leider nicht der Fall.

Man wird wohl annehmen müssen, dass "zwingende betriebliche Gründe"  immer dann vorliegen, wenn die fragliche Arbeit auf Grund der Betriebsorganisation objektiv nicht im Home-Office erledigt werden kann, wie z.B. immer dann, wenn sie mit Betriebsmitteln zu verrichten ist, die ausschließlich im Betrieb zur Verfügung stehen, die vorhandene IT-Infrastruktur für eine Zuweisung von Home-Office Tätigkeiten nicht ausreicht oder wenn ein technischer Zugriff auf betriebliche Daten von außen überhaupt nicht möglich ist.

Ob der Arbeitgeber also verpflichtet ist, eine Verlagerung ins Home-Office anzubieten, hängt deshalb zunächst von technisch-organisatorischen Aspekten ab, während der Kostenaufwand des Arbeitgebers wohl keine Rolle spielen soll. Auch die Betriebsgröße ist nicht von Bedeutung - die Verordnung sieht keine Ausnahmen für Kleinbetriebe vor, die sich aber vermutlich leichter auf die zwingenden betrieblichen Gründe berufen können.

Arbeitgeber sollten diese Vorgaben nicht leichtfertig übergehen, denn auf Verlangen der zuständigen Behörden sollen sie im Streitfall darlegen müssen, welche betrieblichen Gründe gegen Arbeiten im Home-Office sprechen sollen. Angeblich soll es sogar Kontrollen geben, was jedoch aufgrund der kurzen Laufzeit der Verordnung bezweifelt werden darf.

Auch die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Arbeitnehmer*Innen können im Einzelfall entscheidend dafür sein, welches Risiko und welcher Organisationsaufwand dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, um kurzfristig auf Home-Office Tätigkeit umzustellen. Einheitliche Regelungen bestehen dafür bisher nicht und werden durch die Verordnung auch nicht geschaffen.

Arbeitnehmer*innen sollten jedoch über eine für Home-Office Tätigkeiten geeignete Arbeitsumgebung verfügen. Diese Voraussetzung stellt vielerorts immer noch ein Problem dar, das in einem mehrköpfigen Haushalt mit Kindern im Homeschooling nicht kleiner wird. Der Arbeitgeber sollte deshalb zumindest versuchen herauszufinden, ob die Wohnsituation zuhause eine ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten überhaupt erlaubt. Allerdings sieht die Verordnung eindeutig nicht vor, dass Mitarbeiter*Innen nur bei besonders entspannten Wohnverhältnisse ein Angebot unterbreitet werden soll. Der Gesetzgeber scheint sich vielmehr vorzustellen, dass alle Mitarbeiter*Innen, sofern aus betrieblichen Gründen nichts dagegen spricht, ein Angebot zur Tätigkeit im Home-Office erhalten sollen – und dann die Beschäftigten prüfen, ob sie das Angebot annehmen wollen. Eine Vorgabe zur Einrichtung eines Telearbeitsplatzes im Sinne von § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung besteht nicht, sodass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmer*Innen Mobiliar oder die notwendige Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

Wichtig ist aber, dass die Beschäftigten nicht verpflichtet sind, ein Angebot ihres Arbeitgebers auf Home-Office Tätigkeit anzunehmen. Sanktionen müssen sie nicht fürchten, denn der Arbeitgeber kann die Arbeit von zu Hause aus weder anordnen noch erzwingen.

Auf der anderen Seite besteht aber auch kein Klagerecht der Arbeitnehmer*Innen. Auf Basis dieser Verordnung kann damit ein „Recht auf Home- Office“ nicht vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Nicht vergessen werden darf, dass Arbeiten im Home-Office durch eine Vereinbarung geregelt werden müssen. Dazu können Arbeitgeber und Arbeitnehmer*Innen eine Ergänzung des Arbeitsvertrages vornehmen oder es kann mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.

Die Verordnung ist zunächts befristet bis zum 15.03.2021 und soll an diesem Datum automatisch außer Kraft treten. Danach sollen Arbeitgeber von der Pflicht, Home-Office anzubieten, wieder befreit sein. Dagegen sind die Parteien nicht gehindert, eine über dieses Datum hinausgehende längerfristige Home-Office Lösung zu vereinbaren.

Welchen Inhalt eine vertragliche Vereinbarung zum Home-Office haben sollte?
Wie es mit dem Versicherungsschutz im Home-Office aussieht?
Wie man zügig eine Betriebsvereinbarung abschließt?
Wie bei unterschiedlichen Auffassungen über die „zwingenden betrieblichen Gründe“ vorzugehen ist?

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Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen einen gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Um Kontakte im Betrieb zu reduzieren, müssen ab einer Betriebsgröße von zehn Beschäftigten alle Mitarbeiter*Innen in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Soweit betriebliche Gegebenheiten es zulassen, ist zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen. Beides wird ohne Beteiligung des Betriebsrats nicht wirksam geregelt werden können.

Pflicht zum Mund-Nasen-Schutz

Von hoher praktischer Bedeutung ist, dass Arbeitgeber für Tätigkeiten im Betrieb nun ausdrücklich FFP2-Masken oder vorgegebene medizinische Gesichtsmasken auf eigene Kosten zur Verfügung stellen müssen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand der Mitarbeiter aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können. Eine Abwälzung der Kosten auf die Mitarbeiter*Innen ist nicht zulässig. Allerdings kann der Arbeitgeber ausdrücklich auch andere Schutzmaßnahmen treffen, wenn diese ebenso wirksam sind wie Schutzmasken.

20.01.2021 - Die Frage des Monats – Maskenpflicht am Arbeitsplatz oder Home-Office?

Ganz unabhängig von kurzzeitigen Schutzverordnungen: Darf ein Arbeitgeber generell von seinen Beschäftigten verlangen, am Arbeitsplatz eine Maske zu tragen oder nicht? Oder haben Beschäftigte Anspruch auf ein Einzelbüro oder gar auf Home-Office, wenn sie keine Maske tragen können? Diese Fragen beschäftigen Arbeitgeber, Beschäftigte und Betriebsräte in der aktuellen Corona-Krise mehr denn je.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat nun eine erste Antwort gegeben, die den Mitarbeiter*Innen vermutlich weniger gut gefallen wird als der Arbeitgeberseite, dafür aber wenigstens für etwas Klarheit sorgt, wo es an eindeutigen gesetzlichen Vorgaben fehlt:

Arbeitgeber dürfen das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung während der Arbeitszeit auch in den Bereichen anordnen, wo es nicht ohnehin vorgeschrieben ist – jedenfalls nach Ansicht des Arbeitsgerichts Siegburg. Daraus folgt, dass Mitarbeiter*Innen, die das Tragen einer Maske verweigern, auch nicht beschäftigt werden müssen, und zwar weder am betrieblichen Arbeitsplatz noch im Homeoffice, (Arbeitsgericht Siegburg, 16.12.2020 - 4 Ga 18/20). Das Gericht äußerte sich auch zu ärztlich bescheinigten Befreiungen von der Maskenpflicht – die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, mag in der von Covid19 bestimmten Zeit für Aufsehen sorgen, eine Überraschung ist sie jedoch nicht, wenn man mit der Materie vertraut ist.

Die Rechtslage ist eigentlich nicht sehr kompliziert: Seit dem 01.12.2020 ist in Arbeits- und Betriebsstätten grundsätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen, wenn dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Zudem sind alle Arbeitgeber aufgrund ihrer Fürsorgepflicht derzeit mehr denn je verpflichtet, Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vor gesundheitlichen Risiken so gut wie möglich zu schützen – das war auch schon vor Auftreten des Corona-Virus so.

Viele Arbeitgeber haben deshalb eine Maskenpflicht im Betrieb eingeführt. Um diesen nachvollziehbaren Plan in die Tat umzusetzen, ist – dies nur nebenbei - in aller Regel eine vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

So hatte auch im Ausgangsfall der Arbeitgeber, eine größere Behörde, das Tragen einer Nasen-Bedeckung für alle Besucher und Beschäftigte angeordnet. Gegen diese Weisung des Arbeitgebers zog ein Verwaltungsmitarbeiter vor Gericht und verlangte in einem Eilverfahren, entweder ohne Mund-Nasen-Schutz beschäftigt zu werden, z.B. in einem Einzelbüro oder, wenig überraschend, im Homeoffice seine Tätigkeiten zu erbringen.

Der Mitarbeiter berief sich auf ein ärztliches Attest vor, nach dem er keine Maske tragen könne. Nachdem der Arbeitgeber daraufhin angeordnet hatte, dass der Mitarbeiter beim Betreten der Dienststelle, in Gemeinschaftsräumen sowie auf den Fluren ein Gesichtsvisier zu tragen habe, legte dieser ein weiteres ärztliches Attest vor. Damit wurde der Mitarbeiter auch vom Tragen von Gesichtsvisieren aller Art befreit. In beiden Attesten wurden jedoch – und darin liegt der Knackpunkt – keine Gründe für eine Befreiung von der Maskenpflicht genannt.

Das Arbeitsgericht gab jedoch dem Arbeitgeber recht, der unter diesen Umständen eine Beschäftigung des Mitarbeiters ablehnte. Wenig überraschend befand das Gericht nämlich, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher der Behörde das Interesse eines einzelnen Mitarbeiters an einer Beschäftigung ohne ein Gesichtsvisier oder eine Mund-Nasen-Abdeckung deutlich überwiege. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes sah das Arbeitsgericht natürlich auch nicht.

Dabei halfen die ärztlichen Atteste dem betroffenen Mitarbeiter nicht weiter, denn das Arbeitsgericht hatte an deren Richtigkeit erhebliche und auch nachvollziehbare Zweifel. Wenn nämlich ein Arbeitnehmer durch Vorlage eines ärztlichen Attestes einen rechtlichen Vorteil für sich erreichen möchte, in diesem Fall die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten und Betreten der Dienststelle ohne Maske, müsse ein Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, weshalb eine Maske nicht getragen werden könne. Kommt der Arbeitnehmer seiner Darlegungspflicht nicht nach, bleibt der unangenehme, und möglicherweise ja auch gar nicht zutreffende, Eindruck bestehen, dass der Mitarbeiter nur einen Vorwand sucht, um einen Home-Office Arbeitsplatz für sich zu erstreiten.

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist erstaunlicherweise immer wieder zu beobachten, dass sich Arbeitnehmer allein auf die Vorlage eines Attestes verlassen, ohne dabei beim Arbeitgeber den gewünschten Erfolg zu erzielen. Sie übersehen dabei, dass Arbeitgeber zwar nicht ins Blaue hinein, aber bei berechtigten und begründeten Anlässen mit dem Segen der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte durchaus Zweifel an der Richtigkeit eines ärztlichen Attestes vorbringen können. Es liegt dann beim Arbeitnehmer, diese Zweifel aus der Welt zu schaffen, was in der Praxis eigentlich ganz einfach ist, wenn auch manchmal etwas unangenehm: Man entbindet seine Ärzte von der Schweigepflicht.
Wer sich dazu durchringt, kann jeden Zweifel und auch das übliche Geschmäckle eines Gefälligkeitsattestes, ausgestellt von Doc Holiday, ein für alle Mal beseitigen – und dem Arbeitgeber auch die Gelegenheit geben, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen angemessen zu reagieren.

 18.01.2021 - Sonderurlaub für Eltern und Alleinerziehende während des Lockdowns

Viele Schulen werden nach den Weihnachtsferien höchstens eingeschränkt öffnen, Kitas bleiben sogar komplett geschlossen oder bieten maximal eine Notbetreuung an. Viele berufstätige Eltern werden in den nächsten Wochen vor erheblichen Problemen bei der Betreuung ihrer Kinder stehen, wenn sie nicht schon im Februar den Großteil ihres Jahresurlaubs aufgebraucht haben wollen - falls dies betrieblich überhaupt möglich ist.

Eine Lösung für dieses Problem bietet eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes in Form von Sonderurlaub.

Allerdings müssen dafür gem. § 56 InfSG einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit Eltern diesen Sonderurlaub in Anspruch nehmen können. Wer ein Anrecht auf Freistellung hat und weitere Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie im Folgenden:

1.    Wer bekommt überhaupt Sonderurlaub?

Nicht alle Eltern haben Anspruch auf Sonderurlaub. "Corona-Sonderurlaub" können nur Eltern und Pflegeeltern in Anspruch nehmen, wenn

  •  deren Kinder bis zu zwölf Jahre alt sind oder
  • deren hilfebedürftige Kinder – ohne Altersgrenze - eine anerkannte Behinderung haben,

und in beiden Fällen nur dann, wenn

  • keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit für die Kinder zur Verfügung steht.

In der Praxis bedeutet das nicht, dass Eltern ihr 10jähriges Kind vom 13 Jahre alten Bruder betreuen lassen müssen. Allerdings stellt der Sonderurlaub nur eine Art Rettungsanker im Notfall dar. Ist aber beispielsweise ein Partner aufgrund von Kurzarbeit ohnehin zu Hause, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Sonderurlaub. Eltern sind für fehlende zumutbare Betreuungsmöglichkeiten nachweispflichtig, und zwar auch gegenüber ihrem Arbeitgeber.

Schwierig wird es auch, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit bietet, mobil oder im Homeoffice zu arbeiten. Zur Freude aller Eltern wird dann zunächst davon ausgegangen, dass Kinderbetreuung und Arbeit parallel (oder zeitversetzt) möglich sind und kein Anspruch auf Sonderurlaub besteht.

Weiterhin gibt das Bundesgesundheitsministerium vor, dass „Erwerbstätige eine angebotene und ihnen zumutbare Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Home-Office) nutzen und ihre Kinder selbst betreuen müssen“. Mit anderen Worten: Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, Home-Office oder Mobiles Arbeiten anzubieten – aber wenn diese Möglichkeit besteht, müssen Eltern dieses Angebot entweder annehmen und ihre Kinder selbst betreuen, oder auf ihr eigenes Urlaubs/Überstundenkonto zugreifen. Anderenfalls müssten Sie darlegen, weshalb sie die Kinderbetreuung trotz Home-Office nicht leisten können, was z.B. bei einer besonderen Betreuungserforderlichkeit nach einem Unfall des Kindes der Fall sein kann.

Auch die Notbetreuung einer Kita gilt als zumutbare Betreuungsmöglichkeit, die Eltern in Anspruch zu nehmen haben. Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur, wenn gravierende Gründe dagegen sprechen.

Wichtig für alle Beteiligten ist, dass Eltern bei ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsbefreiung ohne weiteres einfordern können, wenn der Betreuungsbedarf nachgewiesen ist – das Gesetz räumt dem Arbeitgeber letztlich keine Möglichkeit ein, den Sonderurlaubswunsch abzulehnen.

Betriebsräte können von Ihrem Initiativrecht Gebrauch machen um eine Betriebsvereinbarung über Mobiles Arbeiten/Home Office oder zu flexiblen Arbeitszeiten zum Zwecke der Kinderbetreuung abzuschließen.

Während der regulären Schulferien oder angeordneter Betriebsferien besteht der Anspruch nicht, jedoch bei einer Verlängerung der üblichen Schulferien aufgrund der Infektionslage oder bei Aufhebung der Präsenzpflicht.

Wichtig ist, dass nicht nur vollzeitbeschäftigte Eltern diese Form des Sonderurlaubs in Anspruch nehmen können, sondern auch Teilzeitbeschäftigte und 450-Euro-Kräfte.

2.    Wie lang kann der Sonderurlaub Anspruch genommen werden?

Jedes Elternteil kann für sich allein Sonderurlaub für insgesamt zehn Wochen geltend machen, wenn keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Alleinerziehende, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, können bis zu zwanzig Wochen Sonderurlaub beanspruchen.

Der Zeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück oder zusammenhängend genommen werden.

Die Gesetzesregelung ist jedoch bis zum 31.03.2021 befristet.

3.    Muss zuerst der vertragliche Jahresurlaub genommen werden?

Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht und kein Arbeitgeber kann, auch nicht in Pandemiezeiten, seine Beschäftigten dazu zwingen, währen des Lockdowns den „neuen“ Jahresurlaub zu nehmen. Allerdings sind sich die meisten Arbeitsrechtler einig, dass es zumutbar sei, noch vorhandenen „Alturlaub“ aus dem Jahr 2020 zur Kinderbetreuung einzusetzen, bevor ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. An dieser Stelle werden möglicherweise die Arbeitsgerichte für Klarheit sorgen müssen.

In jedem Fall ist, sofern möglich, ein persönliches Stundenguthaben/Arbeitszeitkonto abzubauen.

Ordnet der Arbeitgeber jedoch während des Lockdowns Betriebsferien an, werden sich die Beschäftigten mit eigenem Urlaub beteiligen müssen.

4.    Welche finanziellen Folgen hat der Sonderurlaub?

Wer Sonderurlaub nach dem InfSG in Anspruch nimmt, sollte sich darauf einstellen, dass es sich nicht um bezahlten Jahresurlaub handelt und auf Verdiensteinbußen vorbereitet sein:

Während des Sonderurlaubs erhalten Eltern im Falle eines Verdienstausfalls eine Entschädigungsleistung in Höhe von 67% des Nettogehalts, maximal jedoch 2016,00 Euro pro Monat.

Diese Entschädigung zahlt der Arbeitgeber ohne bürokratischen Aufwand an die betroffenen Eltern aus.

Die zuständigen Behörden erstatten dem Arbeitgeber die erfolgten Zahlungen an die Mitarbeiter, allerdings nur auf Antrag. Immerhin können Vorschüsse beantragt werden, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er regelmäßig Entschädigungszahlungen aufbringen muss.

5.    Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus?

Eltern, die eine Entschädigung während des Sonderurlaubs nach dem InfSG erhalten, bleiben in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung weiter versichert, allerdings nur auf einer Bemessungsgrundlage von 80% des Arbeitsentgelts.

Der Arbeitgeber führt die Beiträge zur Sozialversicherung ab, kann sich diese jedoch ebenso wie die Entschädigungsleistungen erstatten lassen.

6.    Wer hat keinen Anspruch auf Entschädigung?

Wer eine nicht vermeidbare Reise in ein Risikogebiet antritt und sich danach in Quarantäne begeben muss oder wer seine Arbeit wegen eines Verstoßes gegen Schutzmaßnahmen nicht erbringen darf, beispielsweise wegen Teilnahme an einer „Corona-Party″, hat, auch wenn dies nicht explizit im Gesetz ausgeführt wird, kaum einen Anspruch auf Entschädigung wegen notwendiger Kinderbetreuung.

Selbstverschuldete Ausfallzeiten sollen nach den verständlichen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht noch mit bezahlten Urlaub belohnt werden.

7.    Gibt es zusätzliche Entlastungen für Eltern?

Alternativ statt Sonderlaub können gesetzlich versicherte Eltern für jedes gesetzlich versicherte Kind auch bis zu 20 Arbeitstage Krankengeld im Jahr in Anspruch nehmen. Der Anspruch wurde also verdoppelt. Alleinerziehenden stehen 40 Tage zu.

Diese Regelung ist nach der Gesetzteserweiterung ausdrücklich nicht nur für den Fall einer Erkrankung der Kinder gedacht, sondern auch bei häuslichen Betreuungsbedarf, wenn Schule oder Kita ganz geschlossen oder nur eingeschränkt in Betrieb sind.

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