Es kommt einem vor, als wäre es eine längst vergessene Zeit.
Dabei ist es kaum ein Jahr her, dass Wirtschaft und Arbeitsmarkt boomten.
Jetzt heisst es Kurzarbeit.
Vermutlich sogar länger, als es allen Beteiligten lieb ist.
Dabei ist die Einführung von Kurzabeit nicht ohne Weiteres möglich. Nur weil ein Betrieb pandemiebedingt die Produktion herunterfährt oder auch ganz geschlossen wird, berechtigt das den Arbeitgeber nicht zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit.
Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit nämlich nur dann anordnen, wenn der Arbeitsvertrag des Mitarbeiters dies zulässt oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines geltenden Tarifvertrages. Fehlt es dagegen an einer Rechtsgrundlage, muss zuvor eine Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeiter*Innen und/oder dem Betriebsrat getroffen werden, und zwar auch bei größten wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Deshalb hat auch das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, dass bei einer Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ohne rechtliche Grundlage kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht und somit die Arbeitnehmer ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber behalten, (ArbG Siegburg; 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20).
Eine anwaltliche Beratung wäre für den Arbeitgber sicher sehr viel günstiger gewesen, während sie sich für die Mitarbeiter ausgezahlt hat.
Sie haben sich noch nie mit Kurzarbeit beschäftigen müssen?
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